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Mehrwertsteuersenkung ab dem 01.07.2020

Stand: 11.06.2020

Aktuelle Info zur temporären Mehrwertsteuersenkung ab dem 01.07.2020

Es erreichen uns derzeit sehr viele Anfragen zum Thema Absenkung des Umsatzsteuersatzes.

Am 03.06.2020 hat der Koalitionsausschuss ein neues Konjunkturpaket beschlossen, in dem u. a. die temporäre Absenkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% bzw. 7% auf 5% enthalten ist. Die Änderung kommt für uns alle sehr überraschend und stellt uns alle zeitlich vor Umsetzungsprobleme.

Die notwendige Gesetzesänderung soll am 12.06.2020 im Bundeskabinett beschlossen, am 19.06.2020 vom Bundestag verabschiedet und die Zustimmung durch den Bundesrat in einer Sondersitzung in 26. Kalenderwoche erfolgen. Unser Berufsstand hat durch die Bundessteuerberaterkammer in einer Pressemitteilung vom 04.06.2020 kritisch auf eine nicht fehlerfreie Realisierbarkeit hingewiesen. Abzuwarten bleibt auch, inwieweit das Bundesfinanzministerium zur Klärung von Detailfragen mit einem BMF-Schreiben beiträgt.

Das Umsatzsteuergesetz ist komplex und wir möchten uns daher nur auf die einfachen Sachverhalte beschränken. Einzelfragen zu Anzahlungen, Dauerleistungen, Bauleistungen, Gutscheinen und Sonderregeln erfordern eine individuelle Beratungsleistung.

Von der Absenkung sind Lieferungen und sonstige Leistungen betroffen, die in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 ausgeführt werden. Verbindliche Bestellungen und Zahlungen sind unerheblich.

Wichtig!!!

Sofern Sie Ihre Einnahmen über eine Registrierkasse erfassen, sprechen Sie bitte umgehend mit Ihrem Kassenlieferanten bzw. mit dem Kassenhersteller, um die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen.

Für Ihre Rechnungsstellung bzw. Abrechnung

Soweit Leistungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ausgeführt werden, ist es egal, ob die Leistungen vor oder nach den jeweiligen Steuersatzänderungen ausgeführt werden. Es ist in diesen Fällen nur auf die richtige Ausstellung der Rechnungen zu achten. Werden Leistungen aber an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger (z. B. Privatpersonen) ausgeführt, wäre es zu empfehlen die Leistung möglichst in der Zeit zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 auszuführen, um Umsatzsteuer zu sparen. Bei Fakturierungen über EDV- oder ERP-Systeme setzten Sie sich bitte möglich rasch mit dem Hersteller in Verbindung.

Unrichtiger Umsatzsteuerausweis durch Absenkung der Steuersätze

Durch die Absenkung der Steuersätze zum 01.07.2020 wird es zwangsläufig zu Problemen mit zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen kommen. Davon betroffen sind sowohl Eingangs- als auch Ausgangsleistungen. Bei Rechnungen mit dem alten Steuersatz von 19 % (oder 7 %), welche erbrachte Leistungen zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 beinhalten, werden die Steuerbeträge zu hoch ausgewiesen. Dieser zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag muss an das Finanzamt entrichtet werden. Andererseits hat ein vorsteuerabzugsberechtigter Leistungsempfänger nur einen Vorsteuerabzug auf den verminderten Betrag von 16% oder 5%.

Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen

Eine große organisatorische Herausforderung besteht für Unternehmer, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ausführen.

• bis zum 30.06.2020 unterliegen ihre Leistungen dem Umsatzsteuersatz von 19 %

• ab dem 01.07.2020 dann einer ermäßigten Umsatzsteuer von 5 % (für Getränke 16 %)

• vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 einem ermäßigten Steuersatz von 7 % (für Getränke 19 %)

• ab dem 01.07.2021 wieder dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % (für Getränke 19%)

Tipp für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen und den Privatbereich:

Wenn Ihr Lieferant die Absenkung der Umsatzsteuer an Sie weitergibt, indem er die Preise nach dem 01.07.2020 senkt, macht es Sinn, geplante Investitionen (z.B. PKW, Praxisgeräte) in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 zu realisieren. Beispiel: Die Anschaffung eines Fahrzeuges fällt nur unter die Begünstigung (16 % anstatt 19 %), wenn das Fahrzeug auch in dieser Zeit ausgeliefert wird. Die Bestellung allein ist für die Umsatzsteuer nicht ausschlaggebend.


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